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title: AGB
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### AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen

**1. Allgemeines**

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“ genannt) gelten zwischen der ZUGKRAFT Vermarktungs GmbH (in der Folge kurz „ZUGKRAFT“) und ihren Kund\*inen (im Folgenden kurz „Auftraggeber\*innen“ genannt) für die Durchführung von Werbeankündigungen auf klassischen oder digitalen Werbeflächen, die von ZUGKRAFT Vermarktungspartner\*innen bereitgestellt werden und für die der ZUGKRAFT die Vermarktungsrechte zustehen.

1.2 ZUGKRAFT vermarktet Werbeflächen, die sich im Eigentum mehrerer Betreiber\*innen digitaler und analoger Außenwerbeflächen auf privaten und öffentlichen Grundstücken befinden. Für diese Kooperation sind die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Betreibergesellschaften vereinbart. Auf Basis dieser jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen ZUGKRAFT und ihren Kund\*innen.

**2\. Leistungen, Auftragserteilung, Vertragsdauer, Kündigung**

2.1 Der Umfang der jeweils zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Kunden/den Kunden oder die Agentur. Auf das Vertragsverhältnis sind jene Teile der vorliegenden AGB anzuwenden, die dem Grundgeschäft/den Grundgeschäften des Vertrages zugrunde liegen.

2.2 Aufträge werden nur in schriftlicher Form gemäß den Vorschriften des § 886 ABGB entgegengenommen, wobei die Übermittlung als E-Mail dem Schriftlichkeitserfordernis genügt. Die Annahme von Aufträgen erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch hier genügt ein E-Mail) der ZUGKRAFT. Mündliche sowie zusätzliche Vereinbarungen, die nicht schriftlich von der ZUGKRAFT bestätigt werden, haben keine Gültigkeit. Innerhalb des von Kund\*innen vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der ZUGKRAFT.

2.3 Kund\*innen werden ZUGKRAFT zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind.

2.4 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann durch jeden der Vertragspartner\*innen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf der jeweils einjährigen Verrechnungsperiode mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.

**3\. Verantwortung für den Inhalt der Werbung**

3.1 Auftraggeber\*innen sind allein für den Inhalt der Werbung sowie die Beachtung behördlicher Vorschriften verantwortlich. Auftraggeber\*innen gewährleisten, dass die Inhalte der Werbung nicht gegen geltendes Recht, vertragliche Verpflichtungen der Auftraggeber\*innen oder gegen Punkt 4. der AGB (unzulässige Werbeinhalte) verstoßen, hält ZUGKRAFT dafür schad- und klaglos und übernimmt auch die Kosten einer allfällig erforderlichen rechtsfreundlichen Vertretung von ZUGKRAFT.

3.2 ZUGKRAFT ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, werbliche Inhalte der Auftraggeber\*innen, die gegen geltendes Recht, vertragliche Verpflichtungen oder gegen Punkt 4. der AGB verstoßen, umgehend aus dem Verkehr zu ziehen. ZUGKRAFT verpflichtet sich in einem derartigen Fall die Auftraggeber\*innen unverzüglich zu informieren. Wird von ZUGKRAFT von diesem Recht Gebrauch gemacht, steht ZUGKRAFT dennoch der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt zu.

3.3 Für Werbemittel, die ZUGKRAFT zu Unrecht aus dem Verkehr gezogen hat, steht ZUGKRAFT kein Entgeltanspruch zu. Schadenersatzansprüche der Vertragspartner\*innen sind aber auch in diesem Fall ausgeschlossen.

3.4 Auftraggeber\*innen verpflichten sich, die Inhalte ihrer Werbung bzw. ihres Contents regelmäßig dahingehend zu kontrollieren, dass sie der Verpflichtung gemäß Punkt 3.1 entsprechen. Auftraggeber\*innen werden ZUGKRAFT umgehend schriftlich informieren, falls sie feststellen, dass Werbungen bzw. Content nicht den Verpflichtungen gemäß Punkt 3.1 entsprechen.

**4\. Unzulässige Werbeinhalte**

4.1 Die den Auftraggeber\*innen von ZUGKRAFT zur Verfügung gestellten Werbeflächen dürfen keine Werbeinhalte enthalten, die den guten Sitten (z.B. pornografische oder sexistische Werbung) widerspricht, gegen das Verbotsgesetz verstößt oder diskriminierende Werbung im Sinne einer Ungleichbehandlung des Menschen wegen bestimmter Merkmale, insbesondere im Hinblick auf das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, die ethnische Herkunft, die Rasse, Religion und Weltanschauung als Unterscheidungsmerkmale enthält.

4.2 Die Nutzung der Werbeflächen für Werbungen die geeignet sind, das Ansehen der Eigentümer\*innen der Anlage/Werbefläche zu beeinträchtigen sind unzulässig. Im Falle des Verstoßes gegen die Bestimmungen gemäß Punkt 4. ist die ZUGKRAFT berechtigt, auch von einem bereits angenommenen Auftrag nach Sujetprüfung zurückzutreten bzw. einen Auftrag abzulehnen.

4.3. Auf digitalen Werbeflächen im Nahbereich von Straßen, die in den Geltungsbereich der RVS 05.06.11 und RVS 05.06.12 fallen, ist das Ausspielen von Bewegtbildern nur eingeschränkt erlaubt. Auftraggeber\*innen werden von ZUGKRAFT jedenfalls auf diese Richtlinien hingewiesen. Liefern Auftraggeber\*innen Sendematerial, das diesen Richtlinien nicht, oder teilweise nicht entspricht, ist ZUGKRAFT berechtigt, das zur Verfügung gestellte Sendematerial auf alternativen, die RVS nicht tangierenden Standorten auszuspielen, oder abzulehnen.

 

**5. Ablehnung der Anbringung von Werbung durch den Liegenschaftseigentümer bzw. einer Behörde**

5.1 Sollten Liegenschaftseigentümer\*innen/Objekteigentümer\*innen oder eine zuständige Behörde, aus welchen Gründen auch immer, die Anbringung/Ausspielung von Werbung ablehnen, deren Entfernung verlangen (siehe Pt. 4) oder die Zusammenarbeit mit ZUGKRAFT nachweislich beenden, so ist Auftraggeber\*innen die Anbringung der Werbung untersagt bzw. haben Auftraggeber\*innen die Werbung unverzüglich zu entfernen und der Vertrag zu diesem Vertragsgegenstand endet.

5.2 Auftraggeber\*innen stehen aus diesem Titel keinerlei Ersatzansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche zu. Das diesbezügliche Auftragsverhältnis erlischt.

**6\. Platzierung des Werbemittels**

6.1 ZUGKRAFT ist bemüht, die Werbung an den gewünschten Stellen zu platzieren. Für den Fall, dass eine Werbung an den ursprünglich vorgesehenen Stellen, aus welchen Gründen auch immer, nicht angebracht werden kann, wird Auftraggeber\*innen eine Alternative angeboten und ist ZUGKRAFT berechtigt, auf Kosten der Auftraggeber\*innen die Werbung auf der anderen für Werbezwecke geeigneten und frei gegebenen Stelle anzubringen, wenn Auftraggeber\*innen dem Anbot nicht binnen vierzehn Tagen schriftlich widersprichen. Bei ungenütztem Verstreichen dieser Widerspruchsfrist gilt der Vertrag zu dem geänderten Gegenstand abgeschlossen. Dasselbe Angebot erfolgt auch im Falle des Erlöschens der alleinigen Verfügungsrechte der ZUGKRAFT zu einzelnen, vertragsgegenständlichen Werbestellen infolge des Entzugs der Verfügungsrechte hierzu durch die Eigentümer\*innen oder aufgrund von Behördenanordnungen. Sollten Auftraggeber\*innen das Alternativangebot nicht annehmen, ist das Auftragsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. In den angeführten Fällen verzichten Auftraggeber\*innen auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, ZUGKRAFT trifft am Verlust der alleinigen Verfügungsrechte ein grobes Verschulden oder gibt diese vorsätzlich auf.

**7\. Produktion, Installation, Anbringung der Werbemittel**

7.1 Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, werden Werbemittel grundsätzlich von Auftraggeber\*innen zur Verfügung gestellt und durch die ZUGKRAFT auf Kosten der Auftraggeber\*innen angebracht bzw. eingespielt.

7.2 ZUGKRAFT ist berechtigt, Aufträge an Subunternehmer\*innen weiterzugeben, wobei ZUGKRAFT nur für ein allfälliges Auswahlverschulden haftet.

**8\. Beendigung des Vertragsverhältnisses**

8.1 Die Werbemittel gehen, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, nach Beendigung des Vertrages in das Eigentum der ZUGKRAFT über.

8.2 An ZUGKRAFT übergebene Daten müssen von ZUGKRAFT nur für die Dauer des konkreten Auftrags aufbewahrt werden. ZUGKRAFT ist nicht verpflichtet, Daten an Auftraggeber\*innen zu retournieren.

**9\. Haftung, Gewährleistung, Schadenersatz**

9.1 ZUGKRAFT schließt eine Haftung für Schäden an den im Eigentum der Auftraggeber\*innen stehenden Werbematerialien und sonstigen Gegenständen (dies gilt insbesondere auch für Folgeschäden) aus, es sei denn, es trifft sie oder eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter von ZUGKRAFT diesbezüglich ein grobes Verschulden oder Vorsatz, welches von den Auftraggeber\*innen zu beweisen ist; dies gilt auch für den Fall, dass Daten/Unterlagen von den Auftraggeber\*innen ZUGKRAFT zur Bearbeitung übergeben wurden.

9.2 ZUGKRAFT schließt weiteres die Haftung für allfällige Ersatz- bzw. Schadenersatzansprüche aus vorübergehenden Einschränkungen oder Störungen der Werbung, aus welchen Grund und welcher Art auch immer, aus, es sei denn, es trifft sie bzw. ihre Mitarbeiterin oder ihren Mitarbeiter ein grobes Verschulden oder Vorsatz. Weiteres übernimmt ZUGKRAFT keine Gewährleistung dafür, dass die Werbungen stets sichtbar sind. Auftraggeber\*innen verzichten auf Ersatzansprüche, weil Werbeflächen zur Wartung, Revision, Reparatur oder aus sonstigen Gründen kurzfristig aus dem Verkehr gezogen werden.

9.3 Für witterungsbedingte bzw. altersbedingte Veränderungen an Werbemitteln wird kein Ersatz geleistet. ZUGKRAFT ist nicht verpflichtet, die entfernten Werbemittel bzw. Werbeeinrichtungen aufzubewahren und haftet nicht für dadurch entstandene Schäden.

9.4 Eine Haftung für einen bestimmten Werbeerfolg wird ausgeschlossen.

9.5 ZUGKRAFT haftet den Auftraggeber\*innen nicht dafür, dass die von ihnen in Auftrag gegebenen bzw. übergebenen Werbemittel frei von Rechten Dritter (insbesondere Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen) sind. In keinem Fall ist ZUGKRAFT verpflichtet, Werbemaßnahmen auf eigene Kosten von Dritter Seite überprüfen zu lassen. ZUGKRAFT haftet auch nicht für den allfälligen Verlust von Daten bei ZUGKRAFT oder allfälligen Subauftragnehmer\*innen.

9.6 ZUGKRAFT gewährleistet nicht, dass die von Auftraggeber\*innen übergebenen Daten zur Erfüllung des konkreten Auftrags ausreichen. ZUGKRAFT ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die von Auftraggeber\*innen übergebenen Daten auf deren Tauglichkeit für die Erfüllung des jeweiligen Auftrags zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. ZUGKRAFT wird Auftraggeber\*innen binnen drei Arbeitstagen nach allfälliger Prüfung mitteilen, ob die übergebenen Daten für die Erfüllung des jeweiligen Auftrags ausreichen.

9.7 Sofern der Ausstrahlung der Werbeeinschaltung an gewissen Standorten aus rechtlichen (z.B. Pt. 4) oder tatsächlichen Gründen (z.B. aufgrund von Vereinbarungen mit Vertragspartner\*innen von Digilight) Einschränkungen entgegenstehen, so ist die Agentur berechtigt, die Reichweite durch einen längeren als den vereinbarten Zeitraum der Schaltung der Werbung auszugleichen.

9.8 Befindet sich ZUGKRAFT mit der Erfüllung ihres Auftrages in Verzug, so kann die Kundin/der Kunde vom Vertrag zurücktreten, nachdem sie ZUGKRAFT schriftlich eine Nachfrist von zumindest 1 Monat gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

9.8 Auftraggeber\*innen haben Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen binnen 14 Tagen nach Montage/Beklebung/Installation/Onlinestellung des Werbemittels bei sonstigem Ausschluss geltend zu machen.

9.9 Soweit die Haftung für Schäden bzw. Folgeschäden durch obige Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, wird sie auf die Höhe des dem gegenständlichen Geschäft zugrunde liegenden Entgelts beschränkt. Jedenfalls aber sind allfällige Schadenersatz-ansprüche mit einem Betrag von €5.000,00 beschränkt. Die Auftraggeber\*innen verzichten auf darüberhinausgehende Ansprüche.

**10\. Zahlungsbedingungen**

10.1 Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der auf der Rechnung angeführten Konten zu leisten. Die Fakturierung erfolgt mit Erhalt des schriftlichen Auftrags, jedoch spätestens mit Montage/Einspielung. Der Rechnungsbetrag ist, wenn nichts anderes vereinbart, sofort fällig. Kassenskonti können prinzipiell nicht gewährt werden.

10.2 Bei Zahlungsverzug haben Auftraggeber\*innen alle durch verspätete Zahlungen verursachten Aufwendungen und Kosten zu ersetzen, die auch als pauschale Mahnspesen in Rechnung gestellt werden können. ZUGKRAFT ist berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe an die Auftraggeber\*innen zu verrechnen, es sei denn, die Auftraggeber\*innen trifft an der Verzögerung bei der Entrichtung des Entgelts kein Verschulden. In diesem Fall beträgt die Höhe der Verzugszinsen 4 % per anno, wobei der Beweis für die Schuldlosigkeit an der Verzögerung von Auftraggeber\*innen zu erbringen ist.

10.3 Auftraggeber\*innen sind nicht berechtigt, fällige Zahlungen zurückzubehalten oder mit Forderungen gegen ZUGKRAFT aufzurechnen, es sei denn, die Forderung der Auftraggeber\*innen steht in einem rechtlichen Zusammenhang mit ihrer Zahlungsverbindlichkeit und ist gerichtlich festgestellt oder von ZUGKRAFT anerkannt worden.

**11\. Gebühren**

11.1 Eine gesetzlich vorgeschriebene Vergebührung des Vertrages geht zu Lasten der Auftraggeber\*innen. ZUGKRAFT wird die Vergebührung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchführen und für die Entrichtung von Gebühren im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß Sorge tragen. ZUGKRAFT ist berechtigt, diese Gebühren entweder gesondert oder mit der nächsten dieses Objekt betreffenden Faktura in Rechnung zu stellen. Die in Rechnung gestellte Gebühr ist in jeden Fall sofort und ohne jeden Abzug nach Rechnungslegung fällig.

11.2 Sollte die Vorschreibung des Finanzamtes nicht mit dem von den Auftraggeber\*innen überwiesenen Betrag übereinstimmen, erfolgt eine Nachverrechnung des Fehlbetrages bzw. die Rückzahlung des Überhanges, auch wenn die Gebühr zuvor von ZUGKRAFT anders berechnet wurde.

**12\. Stornobedingungen**

12.1 Kurzfristige Aufträge können nur bis spätestens vier Wochen vor Aushangs- bzw. Laufzeitbeginn entgeltfrei storniert werden. Bei Auftragsrücktritt innerhalb dieser Frist wird eine Stornogebühr in der Höhe von 50 % (in Worten: fünfzig Prozent) in Rechnung gestellt. Aufträge für Dauerwerbung können nur bis spätestens drei Monate vor Laufzeitbeginn entgeltfrei storniert werden. Bei Auftragsrücktritt innerhalb dieser Frist wird eine Stornogebühr in Rechnung gestellt; diese beträgt bei einem Auftragsrücktritt bis zwei Monate vor Laufzeitbeginn 20 % (in Worten: zwanzig Prozent), ein Monat vor Laufzeitbeginn 30 % (in Worten: dreißig Prozent), und 50 % (in Worten: fünfzig Prozent) des Jahreswerbeentgeltes, wenn weniger als ein Monat vor Laufzeitbeginn storniert wird.

12.2 Festgehalten wird, dass Kosten der Vergebührung unabhängig von Vertragsrücktritten erforderlichenfalls von Auftraggeber\*innen zu tragen sind und sie diesbezüglich ZUGKRAFT schad- und klaglos stellt.

**13\. Weitergabe/Untervermietung**

13.1 Jede gänzliche oder teilweise Untervermietung und jede sonstige gänzliche oder teilweise Weitergabe der gebuchten Werbeflächen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der ZUGKRAFT gestattet.

13.2 Auftraggeber\*innen sind verpflichtet, jede Änderung der rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Unternehmen der ZUGKRAFT sofort schriftlich bekannt zu geben. In diesen Fällen behält sich ZUGKRAFT vor, einen Neuabschluss des Vertrages zu verlangen.

13.3 ZUGKRAFT behält sich vor, für ihre Zustimmung zur gänzlichen oder teilweisen Weitergabe der gebuchten Werbefläche bzw. im Fall eines Neuabschlusses des Vertrages in Folge von Änderungen gem. Punkt 15.2 ein gesondertes Entgelt zu verlangen.

**14\. Kennzeichnung, Referenz**

14.1 ZUGKRAFT ist berechtigt, ihre Leistungen zu kennzeichnen, ohne dass den Kund\*innen dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

14.2. Auftraggeber\*innen räumen dem Unternehmen mit Abschluss des jeweiligen Auftrags das zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkte, nicht-exklusive Recht ein, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit von den Auftraggeber\*innen zur Verfügung gestellten Inhalte (insbesondere Texte, Bilder, Videos, Grafiken, Logos und sonstige Materialien) für eigene Unternehmenszwecke zu nutzen. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend, die Verwendung zu Marketing- und Werbezwecken, auf der Website, in sozialen Medien, in Presseaussendungen, Referenzen, Präsentationen sowie sonstigen Veröffentlichungen des Unternehmens.

14.3. Auftraggeber\*innen bestätigen, dass durch die Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Mit Abschluss des Auftrags gilt diese Nutzung ausdrücklich als genehmigt; ein gesondertes Entgelt hierfür ist nicht geschuldet.

**15\. Außerordentliche Kündigung**

15.1 ZUGKRAFT ist berechtigt, einen Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe sind insbesondere der Verzug der Auftraggeber\*innen mit Zahlungspflichten aus abgeschlossenen Verträgen trotz Mahnung durch ZUGKRAFT, jeder schwere Verstoß gegen vertragliche Pflichten, insbesondere gegen Punkt 16.1., die Nichteinholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern der Insolvenzverwalter nicht binnen 5 Tagen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber ZUGKRAFT erklärt, dass er das Vertragsverhältnis fortsetzen will, die Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, sofern Auftraggeber\*innen nicht binnen 5 Tagen ab Abweisung des Insolvenzantrages erklären, dass sie das Vertragsverhältnis fortsetzen wollen. ZUGKRAFT ist weiteres berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, sofern der Standort der Werbefläche in wesentlichen Teilen um- bzw. neu gebaut oder renoviert wird oder sofern der Standort von jenen Betreiber\*innen, die Eigentümer\*innen der Anlage/Werbefläche ist, selbst benötigt wird oder wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an den Auftraggeber\*innen derart ändern, dass zu mehr als 50% direkt oder indirekt an den Auftraggeber\*innen andere Personen bzw. Gesellschaften beteiligt sind als bei Abschluss des Vertrages.

15.2 Sofern die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund von Auftraggeber\*innen verursacht wurde, wird die noch aushaftende Vertragssumme bis zum Ende der Abrechnungsperiode bzw. bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit als pauschalierte Schadenersatzleistung (Pönalzahlung) für die der ZUGKRAFT aus der vorzeitigen Beendigung erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile vereinbart und mit Auflösung des Vertrages sofort zur Zahlung fällig.

**16\. Geheimhaltung, Datenschutz**

Auftraggeber\*innen verpflichten sich zur strikten Geheimhaltung aller Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Zuge des jeweiligen Vertrags bekannt werden, dies auch nach Ablauf des jeweiligen Vertrags. Auftraggeber\*innen übergeben diese Pflicht auch auf deren Mitarbeiter\*innen und weist dies der ZUGKRAFT auf Verlangen nach. Auftraggeber\*innen stimmen ausdrücklich zu, dass alle Daten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag wie insbesondere dessen Inhalt, Aktenzahl, Name/Firma, Titel, Adresse, E-Mail, Telefonnummer, Kontoverbundung und sonstige Daten bei der ZUGKRAFT zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung der Kund\*innen sowie für die Übermittlung von Newslettern und Angeboten automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Diese Zustimmung kann jederzeit wiederrufen werden: [office@zugkraft.at](mailto:office@zugkraft.at)

**17\. Sonstiges**

17.1 ZUGKRAFT kann sämtliche Erklärungen, an die von den Auftraggeber\*innen zuletzt bekannt gegebene Adresse mit der Wirkung zustellen, dass sie als den Auftraggeber\*innen zugegangen gelten.

17.2 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit dieser Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ZUGKRAFT berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht; unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind durch jene zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am Nächsten kommen.

17.3 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien vereinbart, es gilt österreichisches Recht.

 

Stand September 2026

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In Kooperation mit DIGI NETZ

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